I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Naturschutzverein Hettlingen (NVH) besteht ein parteipolitisch neutraler, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Hettlingen.
Art. 2
Der Verein tritt für einen umfassenden Naturschutz ein. Er setzt sich insbesondere ein für ein natur- und umweltgerechtes Handeln
- den Schutz, die Pflege und Verbesserung der Lebensgrundlagen von Pflanzen und freilebenden Tieren
- die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt in einer ökologisch genutzten Kulturlandschaft
- die Erhaltung von gefährdeten Pflanzen und Tierarten.
Art. 3
Der Verein erreicht seine Ziele durch
- Förderung des Naturschutzverständnisses in der Bevölkerung
- Erhaltung und Neuschaffung von biologisch wertvollen Lebensräumen
- Exkursionen, öffentliche Vorträge, Ausstellungen, Kursangebote
- Nisthilfenunterhalt
- Bestandeskontrollen von Fauna und Flora
- Gewinnung der Jugend für den Naturschutz
- Vertretung der Interessen des NVH bei Behörden und Privaten
- Zusammenarbeit mit den Behörden und der Öffentlichkeit im Natur- und Umweltschutzbereich
- Mitarbeit bei anderen Organisationen mit ähnlichen Zielen.
Art. 4
Der Verein ist Mitglied von BirdLife Zürich, Verband der Naturschutzvereine in den Gemeinden (kantonal), sowie von BirdLife Schweiz (national).
II. Mitgliedschaft
Art. 5
Der Verein umfasst:
- Ordentliche Mitglieder
- Familienmitglieder
- Juristische Personen
- Gönnerinnen/Gönner
- Ehrenmitglieder
Art. 6
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Art. 7
Gönnerinnen oder Gönner zeigen ihre Zuneigung zu den Ideen des Vereins durch Bezahlung eines freiwilligen Betrages.
Art. 8
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer dem Verein wertvolle Dienste geleistet hat oder sich um die Sache des Naturschutzes besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes in offener Abstimmung ernannt.
Art. 9
Austritte sind auf Ende des Kalenderjahres möglich und müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 10
Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch einfaches Mehr des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss nicht begründet werden. Den Betroffenen steht der Rechtsweg an die nächste Generalversammlung offen, welche über den Ausschluss mit Zweidrittels-Mehrheit der Anwesenden endgültig entscheidet. Mitglieder, welche während zwei Jahren den Beitrag nicht entrichtet haben, verlieren ihre Mitgliedschaft.
III. Organisation
Art. 11
Die Vereinsorgane sind Generalversammlung (GV), Vorstand und die Revision.
Art. 12
Die ordentliche GV findet jeweils im ersten Quartal des neuen Jahres statt und muss den Mitgliedern unter Angabe der Geschäfte mindestens 14 Tage vorher schriftlich per Post oder Email bekannt gegeben werden. Anträge zuhanden der GV müssen dem Vorstand bis Ende des Kalenderjahres schriftlich per Post oder Email eingereicht werden.
Art. 13
Der ordentlichen GV obliegen die folgenden Geschäfte:
- Wahl des Präsidiums oder eines Co-Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen/Revisoren
- Abnahme des Protokolls der letzten GV, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
- Festlegung des Jahresprogrammes und der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über Anträge und Rekurse, Aufnahme von Darlehen, Statutenänderungen, Vereinsauflösung und Beitritt zu anderen Organisationen.
Art. 14
Eine ausserordentliche GV wird vom Vorstand einberufen, wenn wichtige und dringende Geschäfte es erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel aller ordentlichen und Familien-Mitglieder und Juristischen Personen schriftlich und mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte eine ausserordentliche GV verlangt.
Art. 15
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Über Geschäfte, die nicht in der Traktandenliste angekündigt sind, kann kein Beschluss gefasst werden.
Art. 16
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
Bei Wahlen gilt zuerst das absolute, dann das relative Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die vorsitzende Person den Stichentscheid.
Ordentliche Mitglieder und Juristische Personen haben eine, Familien höchstens zwei Stimmen. Stellvertretung ist nicht gestattet.
Art. 17
Der Vorstand kann unter besonderen Umständen anstelle einer Generalversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg durchführen, zum Beispiel per E-Mail. Dabei gelten die üblichen Termine.
Art. 18
Der Vorstand besteht aus mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern. Er besorgt alle Geschäfte, die nicht der GV zustehen. Mit Ausnahme des Präsidiums/Co-Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 19
Rechtsverbindlich für den Verein zeichnen zwei Vorstandsmitglieder. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.
Art. 20
Die zwei Rechnungsrevisorinnen/Revisoren haben nach Prüfung der Rechnung der GV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
Art. 21
Die Amtsdauer aller Gewählten beträgt zwei Jahre. Bei Ersatzwahlen beenden die Neugewählten die Amtsdauer der Vorgänger.
IV. Finanzen
Art. 22
Die Rechnungsperiode entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 23
Der Jahresbeitrag wird jährlich von der GV festgesetzt. Die Mitglieder sind zu dessen Zahlung verpflichtet. Darüber hinaus haften sie aber nicht für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Vereins. Der Vorstand und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 24
die Mittel des Vereins bestehen aus:
- dem Vereinsvermögen
- den Mitgliederbeiträgen
- den Gönnerbeiträgen
- Entschädigungen für Landschaftspflege Arbeiten
- dem Erlös aus Aktionen des Vereins
- Zuwendungen der öffentlichen Hand
- Legaten
V. Datenschutz
Art. 25
Der NVH bearbeitet nur diejenigen Mitgliederdaten, welche für die vorgegebenen Vereinszwecke notwendig und geeignet sind. Im Vordergrund steht dabei die Organisation von Aus- und Weiterbildungen, Anlässen und Aktivitäten. Zu diesem Zweck kann der NVH Adresslisten mit Namen, Adresse, Email und Telefonnummer einzelner Mitglieder an die zuständigen Organisationskomitees aushändigen.
Das Bereitstellen von Speicherplatz für die Datenverwaltung und Adressbearbeitung kann mit Vereinbarung Dritten übertragen werden. Der NVH verpflichtet sich, die Mitglieder durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugten Zugriff und unbefugtes Bearbeiten zu schützen und insbesondere die persönlichen Daten vertraulich zu behandeln.
Die Weitergabe von Mitgliederdaten an weitere Dritte ist untersagt. Vorbehalten bleiben die ausdrückliche Einwilligung der Mitglieder, sowie gesetzliche Rechtfertigungsgründe.
Die Mitglieder haben das Recht, beim NVH Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten gesammelt, wofür sie verwendet und an wen diese weitergegeben werden. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich per Post oder Email zu erteilen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.
Fotos, welche an Anlässen und Angeboten, durchgeführt vom NVH gemacht werden, können bei Bedarf für Publikationen im Interesse des Vereins verwendet werden.
VI. Auflösung des Vereins
Art. 26
Bei einer Auflösung des Vereins müssen das vorhandene Vermögen und die Akten bei BirdLife Zürich zur treuhänderischen Verwahrung deponiert werden und darf nur für einen Verein, der gleiche Zwecke in der Gemeinde Hettlingen verfolgt, verwendet werden. Wird innert 10 Jahren nach der Auflösung kein entsprechender Verein gegründet, fallen das Vermögen und die Akten BirdLife Zürich zu.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 27
Für Statutenänderungen ist die absolute, für die Vereinsauflösung die Zweidrittels-Mehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder notwendig.
Art. 28
Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 16.3.2021 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten des «Naturschutzverein Hettlingen (NVH)» vom 27.2.2019.
Hettlingen, den 16. März 2021
Die Präsidenten: Judith Trüb & Stefan Walthert